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Gebäudetyp-E-Gesetz
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Das Bundesjustizministerium hat den Entwurf eines Gesetzes zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudetyps (Gebäudetyp-E-Gesetz) am 11.07.2024 vorgelegt. Ziel des Gesetzes ist es den kostengünstigen und nachhaltigen Gebäudebau zu vereinfachen. Dabei geht es dem Gesetzgeber ausdrücklich nicht um eine Definition der Begrifflichkeit der allgemein anerkannten Regeln der Technik, sondern um den Umgang damit. Der Entwurf problematisiert vor allem die Vermutung, nach der DIN-Normen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Aus diesem Grunde werden auch verschiedene Änderungen in dem erst am 01.01.2018 in Kraft getretenen neuen Werkvertragsrecht vorgenommen. Unter anderem sollen bautechnische Normen dann in bautechnische Normungen, die sicherheitstechnische Festlegungen enthalten, und bautechnische Normungen, die reine Ausstattungs- und Komfortmerkmale enthalten, unterschieden werden. Dazu wird in § 650 a BGB ein neuer Absatz 3 eingefügt und unter Kapitel 4 ein neuer Vertragstyp eingefügt: Gebäudeverträge zwischen fachkundigen Unternehmen. Hierzu wird § 650 o BGB-E als Beschaffenheitsvereinbarung und Sachmängelhaftung neu eingefügt. Diese Neuregelungen sollen für alle Bauverträge und damit zusammenhängenden Verträge gelten, also auch für Architekten- und Ingenieurverträge und Bauträgerverträge.
Hinweis
Mitglieder der AK Berlin und einiger IngK können z. d. gleichen Konditionen wie BK-Mitglieder teilnehmen, bitte geben Sie bei der Anmeldung an, welcher Kammer Sie angehören.