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Drohende Verjährung vor Jahreswechsel abwenden!
Mit Ablauf des Jahres 2024 verjähren Vergütungsansprüche, die im Jahr 2023 fällig geworden sind.
Ist ein Anspruch verjährt, können Gläubiger eine Forderung nicht mehr durchsetzen, wenn der Schuldende sich auf die Einrede der Verjährung beruft. Um dies zu verhindern, wird empfohlen, rechtzeitig zu überprüfen, ob aus dem Jahr 2023 noch (Schluss-) Rechnungen offen sind oder frühere befristete Verjährungsverzichte des Schuldenden auslaufen. Die Maßnahmen, die in einem solchen Fall zu ergreifen sind, werden nachfolgend erläutert.
Wie wird die Verjährungsfrist für Vergütungsansprüche berechnet?
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Vergütungsanspruch fällig geworden ist. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Wann wird der Werklohn bei Bauverträgen auf Basis des BGB fällig?
Bei Bauverträgen auf Grundlage des BGB (beispielsweise mit Verbraucher), die nach dem 1. Januar 2019 geschlossen wurden, ist die Zahlung des Auftraggebenden fällig, wenn die Abnahme erfolgt ist und der Auftragnehmenden eine prüffähige Schlussrechnung übermittelt hat (§ 650 a Abs. 4 Satz 1 BGB). Für die Beurteilung der Verjährungsfrage werden also die Daten der Abnahme und des Zugangs der Schlussrechnung beim Auftraggebenden benötigt. Mit Ablauf des 31. Dezember des Jahres, in dem beide Fälligkeitsvoraussetzungen vorliegen, beginnt die Verjährungsfrist zu laufen.
Warum kommt es darauf an, ob der Bauvertrag vor oder nach dem 1. Januar 2019 geschlossen wurde?
Aufgrund der Reform des Gesetzlichen Bauvertragsrechts im Jahre 2018 gelten unterschiedliche gesetzliche Regelungen. Für Bauverträge, die vor dem 1. Januar 2018 geschlossen wurden, gilt das alte BGB. Bei diesen Verträgen wird der Vergütungsanspruch bereits mit der Abnahme der Leistung fällig § 641 BGB).
Wann wird der Werklohn bei Bauverträgen auf Basis der VOB/B fällig?
Neben der Abnahme und der Übermittlung der Schlussrechnung ist bei VOB/B-Bauverträgen zusätzlich der Ablauf der Schlussrechnungsprüfungsfrist Fälligkeitsvoraussetzung. Die Schlussrechnungsprüfungsfrist endet mit dem Rücklauf der geprüften Schlussrechnung oder nach Ablauf der Regelfrist von 30 Tagen gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B, soweit keine abweichende Frist vertraglich festgelegt ist.
Wie kann die Verjährung der Vergütungsansprüche verhindert werden?
Die einfachste und kostengünstigste Art, den Eintritt der Verjährung zu verhindern, ist es, den Schuldner dazu zu bewegen, dass er einen Verjährungsverzicht unterschreibt. Dazu fordert der Gläubiger in der Regel den Schuldner mit Frist zur Abgabe einer Verzichtserklärung auf. Im Anschreiben weist er darauf hin, dass ansonsten ein kostenträchtiges Gerichtsverfahren unumgänglich ist und fügt eine vom Schuldenden zu unterschreibende Verzichtserklärung bei. So erfährt der Schuldende, dass er auf einen Eintritt der Verjährung nicht zu hoffen braucht und dass ohne den Verzicht zusätzliche Kosten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens auf ihn zukommen.
Besondere Nachteile hat ein solcher Verzicht für den Schuldenden nicht, da mit dem Einredeverzicht kein Anerkenntnis der Forderung verbunden ist. Der angestrebte Einredeverzicht setzt jedoch ein rechtzeitiges Tätigwerden voraus, damit noch Zeit für andere Maßnahmen bleibt, falls der Schuldende ablehnt. Denn wenn tatsächlich Verjährung droht, sind gerichtliche Schritte unumgänglich, wenn der Schuldende nicht kooperiert.
Achtung:
Durch ein einfaches Mahnschreiben wird die Verjährung weder gehemmt noch der Neubeginn der Verjährung erreicht!
Folgende gerichtliche Maßnahmen kommen zur Verhinderung des Verjährungseintritts in Betracht:
– Klageerhebung,
– Zustellung eines Mahnbescheides im Mahnverfahren.
Die Einleitung eines Mahnverfahrens ist eine Art gerichtliches „Vorverfahren“. Im Vergleich zu einer Klage ist es einfacher, schneller und es fällt nur ein Teil der Gebühren an. Dazu ist es erforderlich, einen Mahnantrag vor Ablauf der Verjährungsfrist einzureichen, der zur Hemmung der Verjährung führt. Die Hemmung bewirkt, dass die Verjährungsfrist nicht weiterläuft. Wird ein Mahnverfahren nach einem vom Schuldner eingelegten Widerspruch von Seiten des Antragstellers nicht weiter betrieben, so endet die Hemmungswirkung gemäß § 204 Abs. 2 BGB sechs Monate später. Damit der Schuldner nicht doch noch die Einrede der Verjährung geltend machen kann, ist nach dem Widerspruch gegebenenfalls ein Rechtsanwalt zu beauftragen, der die Forderung bei Gericht geltend macht.
Ob eine Forderung tatsächlich verjährt ist oder nicht, erfordert eine Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls. Mitunter können Verhandlungen die Verjährung gehemmt haben, so dass auch ältere Forderungen noch nicht verjährt sind.
Quelle: LBB
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Mit Ablauf des Jahres 2024 verjähren Vergütungsansprüche, die im Jahr 2023 fällig geworden sind. Ist…
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