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Beratende Ingenieure
„Beratende Ingenieurin“ und „Beratender Ingenieur“ sind geschützte Berufsbezeichnungen. Wenn Sie diese Berufsbezeichnung führen möchten, müssen Sie einen Antrag auf Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen stellen. Geregelt ist dies in §§ 35, 36 Berliner Architekten- und Baukammergesetzes (ABKG).
Alle folgenden Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Ihr Wohnsitz, Ihre Niederlassung oder Ihr Beschäftigungsort ist überwiegend im Land Berlin.
- Sie nehmen Berufsaufgaben gemäß § 30 des ABKG der im Bauwesen tätigen Ingenieurin / des im Bauwesen tätigen Ingenieurs wahr.
- Sie üben Ihren Beruf freischaffend oder als gesetzliche Vertreterin beziehungsweise gesetzlicher Vertreter einer Ingenieurgesellschaft aus.
- Sie dürfen nach Ingenieurgesetz die Berufsbezeichnung „Ingenieur/-in” führen. Wahlweise haben Sie ein entsprechendes Studium an einer Universität, Hochschule oder Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen. Die Mindestregelstudienzeit beträgt vier Jahre oder acht Semester.
- Sie waren mindestens zwei Jahre einschlägig praktisch tätig oder haben die Befähigung zum höheren bau- oder vermessungstechnischen Verwaltungsdienst erworben.
Daraus folgt unter anderem die Verpflichtung zur Einhaltung der Berufsordnung. Demnach müssen Sie als Beratender Ingenieur oder Beratende Ingenieurin unabhängig, eigenverantwortlich, selbstständig, gewissenhaft sowie unter Ausschluss von Handels-, Produktions- oder Lieferinteressen treuhänderisch für ihre Auftraggeber tätig sein (§ 31 ABKG).